Genehmigungscodierungen und online-Abschreibung von Ausfuhrgenehmigungen im IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr (Release 2.0)
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Ein 16-seitige Merkblatt des Bundesministeriums der Finanzen informiert über die ab 1. Februar 2009 vorgesehene Online-Abschreibung von außenwirtschaftsrechtlichen Ausfuhrgenehmigungen und Nullbescheiden[1] mit Abschreibungsverpflichtung und bietet einen Überblick über die zollrechtlich vorgeschriebenen Genehmigungscodierungen im Ausfuhrbereich. Ferner wird in ihm dargelegt, welche Rechtswirkung die Angabe von Codierungen in einer Zollanmeldung entfaltet und wie die Erklärung, dass zur Ausfuhr angemeldete Güter keiner Ausfuhrgenehmigung bedürfen, zu codieren ist.
Gliederung des Merkblatts:
1. Online-Abschreibung von außenwirtschaftsrechtlichen Ausfuhrgenehmigungen
2. Welchen Rechtsstatus hat die Online-Abschreibung von Ausfuhrgenehmigungen?
3. Welche außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflichten sind bei Ausfuhren in Länder außerhalb der EU zu beachten?
4. Wie erfolgt die Umsetzung der Ausfuhrgenehmigungspflichten im Elektronischen Zolltarif (EZT)?
5. Welche Genehmigungsformen gibt es und welche sind abschreibungspflichtig?
6. Was versteht man unter „Null-Bescheid“ des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit und ohne Verpflichtung zur Abschreibung?
7. Was geschieht bei Überschreitung der Menge/des Werts bzw. der Restmenge/des Restwerts einer Einzelausfuhrgenehmigung, einer Höchstbetragsgenehmigung oder eines Nullbescheids mit Verpflichtung zur Abschreibung?
8. Informationspflichten gegenüber der Genehmigungsbehörde
9. Welche Bedeutung haben Genehmigungscodierungen und wo sind diese abrufbar?
10. Überblick über die wichtigsten Codierungen für Ausfuhrgenehmigungstatbestände im Außenwirtschaftsrecht
Download (pdf-Datei, 113 KB): http://www.zoll.de/e0_downloads/c0_merkblaetter/merkblatt_atlas_ausfuhr_2_0.pdf
Anmerkung: Das Merkblatt basiert auf den derzeit festgelegten Codierungen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
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- Ergibt sich bei der Prüfung eines Antrags, dass für das Vorhaben keine Genehmigungspflicht besteht, erteilt das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) einen sogenannten "Nullbescheid". Der Nullbescheid trifft nur eine Aussage über das konkret beantragte Geschäft und ist nicht übertragbar. [↩]
Hartmut Büttner @ November 3, 2008
